
Das ganze Arbeitsleben in Deutschland ist offensichtlich komplett dem Radio- und Fernsehvirus „Hör und Guck“ verfallen.
Oder, hallo, dort draußen – arbeitet da noch jemand in den Büros und Kanzleien? Wenn es nach unseren „Anstaltsoberen“ geht, sitzt die deutsche Arbeitswelt den ganzen lieben Tag lang mit Kopfhörer und runden Glupschaugen vor den PCs, daran kann auch die harsche Schelte von Marcel Reich-Ranicki nichts ändern. Und weil das so ist, muss die GEZ natürlich kassieren. Klar. Nun gibt es aber in der Tat noch einige Wenige, die mit dem PC (wer glaubt’s?) nur arbeiten wollen und deshalb das üppige Zusatzsalär an die Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten verweigern. Also ist man vor Gericht gelandet, wo aber offenbar heillose Uneinigkeit herrscht über das Ansinnen der Verweigerer, sei es auch noch so logisch und nachvollziehbar begründet.
Vor dem Verwaltungsgericht klagte ein Freiberufler mit dem Argument, dass er den PC ausschließlich für berufliche Zwecke nutze. Früher habe man frei entscheiden können, ob man Rundfunkteilnehmer sein wolle oder nicht – diese Entscheidungsfreiheit habe der Gesetzgeber nun ohne Not genommen, indem er ein üblicherweise auch als solches gebrauchtes Arbeitsmittel zu einem potentiellen Empfangsgerät „umdefinierte“. Hat alles leider nix genutzt, das Verwaltungsgericht Ansbach verdonnerte (AN 5 K 08.00348) per Urteil zur Zahlung.
BVG-Entscheidung steht noch aus
Andere Richter sehen das differenzierter. Aus dem „bloßen Besitz“ empfangsfähiger Geräte könne nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Radiohören und Fernsehen geschlossen werden, heißt es im Urteil mit dem Aktenzeichen 7 K 1473/07. Mit der schlüssigen Vermutung, dass Computer in Betrieben oder Büros typischerweise nicht als „Rundfunkempfangsgeräte“ genutzt werden, schränkten die Richter ein, dass in der Praxis schwer nachzuweisen sei, wofür Rechner tatsächlich verwendet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen könne die Rundfunk-Gebühr eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs sein. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht.
Das Verwaltungsgericht Koblenz begründet ein Urteil gegen die Gebührenabgabe aus einer ganz anderen, grundsätzlichen Ebene: Die Richter sehen das Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzt. Die Gebühr auf Computer stelle eine staatliche Zugangshürde zu allgemein zugänglichen Informationsquellen dar, betonen sie. Jeder habe aber das Recht, sich aus diesen Quellen ungehindert zu unterrichten. Auch gegen dieses Urteil (1 K 496/08. KO) kann noch Berufung eingelegt werden – nach dem OVG wäre dann das Bundesverwaltungsgericht die entscheidende Instanz. Es geht also spannend weiter, weshalb die Vereinigung der Handwerkskammern Niedersachsen dazu rät, die Zahlungen für PCs nur unter Vorbehalt zu leisten, zwecks eventueller späterer Rückforderung. Gegen den Gebührenbescheid sollte Widerspruch eingelegt werden, betont die Organisation.