
Angebote inklusive der zugehörigen Leistungsbeschreibungen sollten Handwerker stets auf Basis der technischen Regeln erstellen.
Es kann sich als teurer Irrtum herausstellen, wenn man meint, mit abgespeckten Minderleistungen einen Auftrag ergattern zu können. Vorsätzlich abgelieferte „Billigheimer“-Ausführungen rächen sich spätestens vor dem Kadi, da nützt es auch nichts, wenn der Kunde das „billig“ gestaltete Angebot beziehungsweise den entsprechenden Auftrag unterschrieben hat. Eine Entscheidung, die der Bundesgerichtshof am 4.2.2008 in 3. Instanz getroffen hat (AZ VII ZR 100/07), betrifft zwar konkret die Fensterbranche, sie gilt aber in der Grundaussage für alle Gewerke. Im Angebot und Auftrag des Falles war nur enthalten der „Einbau“, die „Montage“ sowie „dreiseitiges Einschäumen“ von Fenster- und Türelementen.
Allein die Positionen Einbau und Montage können nach den technischen Regeln nur in Form einer wind- und dampfdichten Abdichtung ausgeführt werden und diese ist wiederum mittels Ausschäumen der Anschlussfugen nicht zu erreichen. Die Ermittlung des Leistungsumfanges aus der Vereinbarung kann also nahe legen, dass die Fenster in einen voll funktionsfähigen Zustand gebracht werden müssen, wozu zwingend die Wind- und Dampfdichtigkeit zählt. Eine Minderung dieses „Standards“ kann aus Rechtsgründen nur nach einer umfassenden interessengerechten Würdigung aller Umstände in Frage kommen. Damit setzt der BGH die Rechtsprechung zur funktionsbezogenen Auslegung von Verträgen weiter fort, was bedeutet: Das Werk muss schlussendlich funktionieren, unabhängig davon, was vereinbart ist!
Ärger lässt sich durch Leistung vermeiden
Eine abgeminderte Ausführung wäre nur dann möglich gewesen, wenn der Auftraggeber in jeder Hinsicht darüber aufgeklärt worden wäre, dass die laut Fachregeln und Gesetz (EnEG) erforderliche Wind- und Dampfdichtigkeit durch „dreiseitiges Ausschäumen“ nicht erreichbar ist. Und selbstverständlich hätte sich der Auftraggeber nach dieser Aufklärung unmissverständlich als einverstanden erklären müssen. Diese grundsätzliche Möglichkeit hierzu schloss der BGH allerdings nicht von vorneherein aus. Fazit: Unbeschadet handwerklicher Professionalität entspricht es kaufmännischer Vorsicht, technische Standards einzuhalten. Es wird in der Regel kostengünstiger sein, die entsprechend solide kalkulierten Leistungen gemäß den anerkannten Regeln der Technik auszuführen, als bei einer Billiglösung womöglich die Kosten für mehrere Instanzen zu tragen. Die Rechtsprechung wird weiter von der Erfolgsbezogenheit des Werkvertragsrechts ausgehen. Bleibt die (allerdings eher theoretische) Frage, was geschieht, wenn ein Kunde auf einer „billigen Ausführung“ besteht?
In diesem Fall muss man ihn schriftlich und umfassend darüber aufklären, dass seine Bestellung dem geltenden Standard nicht entspricht und derselbe mit der beabsichtigten Ausführung nicht erreicht werden kann. Diese Aufklärung muss so eindeutig sein, dass ein Nichtverstehen ausgeschlossen ist. Im Zweifel – vor allem wenn es um rechtliche Bestimmungen geht, wie beispielsweise Rechtsverordnungen zur Energieeinsparung – dürfte es ratsam sein, solches Ansinnen lieber abzulehnen, weil ein Vertrag in diesem Zusammenhang vermutlich nichtig wäre, womit wir weder am Anfang der Geschichte sind.
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