
Im folgenden Fall verkündete der Bundesfinanzhof ein investorenfreundliches und – was nicht immer der Fall ist – logisch begründetes Urteil:
Ein Ehepaar hatte in die Wärmedämmung und Verkleidung des vermieteten Dachgeschosses ihres Hauses 15.000 Euro investiert und wollte diese Kosten mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnen, getreu den Buchstaben der Steuergesetzgebung.
Die gleichen Buchstaben interpretierte aber das zuständige Finanzamt zum eigenen Vorteil anders. Weil die Wärmedämmung und Verkleidung der Fassade (gleichsam über alles hinweg) dem gesamten Gebäude zugute komme und die Eigentümer 60 Prozent von dessen Gesamtwohnfläche selbst nutzten, dürften sie 60 Prozent der Kosten nicht geltend machen. Oder anders herum: Das Finanzamt wollte nur 40 Prozent der Kosten als abziehbar anerkennen, weil nur 40 Prozent der Hausfläche vermietet waren. Capisco? Die mit Recht verärgerten Hauseigentümer akzeptierten diese unlogische Schlussfolgerung nicht und zogen vor Gericht. Und siehe da, die mit höherem Folgerungsvermögen ausgerüsteten Richter des Bundesfinanzhofes (München) beurteilten den Fall (Az. IX R 43/06) anders.
Bei dieser energetischen Modernisierung könne sehr wohl zwischen dem vermieteten und dem selbst genutzten Teil des Hauses unterschieden werden. Obwohl durch die Dämmung des Dachgeschosses und die Verkleidung der Giebel auch das gesamte Gebäude einen gewissen Schutz erhalte, seien die Maßnahmen ausschließlich der Mietwohnung im Dachgeschoss zuzuschreiben. Demzufolge seien die Ausgaben für die Dämmung in voller Höhe absetzbar. Man merke: Das Finanzamt hat (gottlob) nicht immer recht und mitunter lohnt sich auch das Klagen! Man beachte aber: In diesem Falle waren die Maßnahmen vom Umfang und Nutzen her weitgehend zuordnungsfähig und abgrenzbar, was eher die Ausnahme sein dürfte. Immerhin ist ein Anfang gemacht und ein Urteil gesprochen, auf das man sich beziehen kann.